Allgemeine Geschäftsbedingungen (Sanitätswachdiesnte)

1. Dienstanforderung, nachträgliche Verstärkung

1.1 

Die Anforderung eines Sanitätswachdienstes sollte rechtzeitig, spätestens jedoch einen Monat vor Veranstaltungsbeginn, erfolgen, um uns und unseren ehrenamtlichen Mitarbeitern eine entsprechende langfristige Disposition zu ermöglichen. Kurzfristige Anforderungen versuchen wir nach Möglichkeit ebenfalls nachzukommen, in diesem Fall können jedoch durch den erhöhten Organisationsaufwand unsererseits – beispielsweise durch den Einsatz auswärtiger Einsatzkräfte -höhere Kosten entstehen, als in unserer Tarifliste vorgesehen.


1.2
In Fragen der erforderlichen Personalstärke, sowie bezüglich der Notwendigkeit zum Einsatz von Fahrzeugen, beraten wir den Anforderer gerne. Diesbezüglich müssen die Auflagen der Genehmigungs- bzw. Ordnungsbehörde beigefügt werden.


1.3
Soweit das anwesende Personal und/oder das eingesetzte Material nicht ausreichen und wir auf Weisung des Einsatzleiters Sanitätswachdienst oder der Ordnungsbehörde kurzfristig bzw. während des laufenden Einsatzes zusätzliche Kräfte oder Ausrüstung nachführen müssen, berechnen wir den doppelten Satz unserer Normaltarife (z.B. Besucherzahl ist höher als vom Veranstalter angegeben). Die Geltendmachung darüber hinaus nachgewiesener Kosten ist nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn wir mangels ehrenamtlichen Personals kurzfristig hauptamtliches Personal einsetzen müssen.


2. Personal, Material, Einsatzfahrzeuge


2.1
Unsere Helfer verfügen über eine organisationsinterne Ausbildung in erweiterter Erster Hilfe und sanitätsdienstlichen Maßnahmen, die zur Erstversorgung von Patienten bzw. zur Arztassistenz qualifizieren. Rettungssanitäter haben die staatliche Prüfung nach der jeweils geltenden Landesprüfungsordnung und den Richtlinien des Bund- Länderausschusses Rettungswesen vom 20.09.1977 bestanden.
2.2
Die für die sanitätsdienstliche Versorgung erforderliche Grundausstattung (Verbandmittel, Notfallausstattung, Decken) führen unsere Helfer mit. Weiteren Ausstattungswünschen und Auflagen kommen wir, soweit möglich, gerne nach.
2.3
Soweit wir Krankentransport- und / oder Rettungswagen zur Verfügung stellen, entsprechen diese mindestens der DIN 75080
2.4
Das beim Sanitätswachdienst eingesetzte ärztliche Personal handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) wird hier nur vermittelnd tätig und übernimmt keine Haftung für das ärztliche Personal.
2.5
Den Vorgaben des Einsatzleiters Sanitätswachsdienst ist, hinsichtlich der Einsatztaktik, dem Aufstellungsort der zu diesem Einsatz notwendigen Fahrzeuge sowie Sanitätszelte, mobilen Sanitätsstationen und Gerätschaften, absolut Folge zu leisten.
2.6
Vom Veranstalter ist sicherzustellen, dass unserem Personal zu allen Bereichen der Veranstaltung ungehinderter Zugang gewährt wird und außerdem ist er für ungehinderte An- bzw. Abfahrt der Sanitäts- wie auch der Rettungsfahrzeuge zu jeder Zeit verantwortlich.
2.7
Die Haftung des BRK wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.
Abrechnungsmodalitäten, weitere Kosten
3.1
Personal berechnen wir nach Einsatzstunden, ab Eintreffen am Einsatzort, angebrochene Stunden werden zur nächsten vollen Stunde aufgerundet. Entscheidungen für die Berechnung sind nicht die vorgeplanten Zeiten, sondern die tatsächliche Anwesenheit. Die Fahrzeuge werden pauschal zuzüglich der gefahrenen Kilometer abgerechnet.
3.2
Alle Hilfeleistungen durch unser Personal sind mit den Bereitstellungskosten abgegolten. Den unvorhersehbaren Materialaufwand stellen wir dem Veranstalter / Anforderer gesondert in Rechnung. Anfallende Krankentransporte und Rettungsdiensteinsätze mit unseren Fahrzeugen rechnet der Rettungsdienst Bayern mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab.
3.3
Die Verpflegung des BRK-Personals obliegt dem Veranstalter. Sollte dies bei längeren Sanitätswachdiensten (ab 4 Stunden) nicht möglich sein, so berechnen wir ggf. einen höheren Stundensatz.
3.4
Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung, die sofort ab Zugang, ohne Abzug zu begleichen ist.
4.
Ende eines Sanitätswachdienstes
4.1
Das Ende eines Sanitätswachdienstes ist spätestens eine Stunde nach der im Auftrag festgelegten Endzeit. Damit endet auch unsere Verantwortung für diesen Einsatz.
4.2
Die Nichteinhaltung unserer Auftragsbedingungen kann einen sofortigen Abbruch des Sanitätswachdienstes zur Folge haben. Für die möglicherweise hieraus resultierenden Folgen übernehmen wir keine Haftung.
5.
Nebenabreden, salvatorische Klausel
5.1
Soweit wir im Rahmen des Sanitätswachdienstes personenbezogene Daten erheben, werden wir diese nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
5.2
Mündliche Nebenabreden wurden und werden nicht getroffen. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelung bleibt die Wirksamkeit der Übrigen unberührt.
5.3
Eventuelle Änderungen bedürfen der Schriftform.

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